Satzung des Vereins Zartonq e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05.12.2021
Mit Änderungen von der Mitgliederversammlung vom 15.05.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Zartonq“.
- Der Sitz des Vereins befindet sich in Hamburg, Deutschland.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Der Name soll mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen werden. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist humanistisch orientiert, selbstlos sowie politisch und konfessionell unabhängig.
Zweck des Vereins ist:
- Förderung der Kunst und Kultur
- Förderung der Bildung
- Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- Förderung der Jugendhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Ausrichtung von Veranstaltungen für Kunst und Kultur, beispielsweise Konzerte, Literatur- und Poesie-Lesungen und -Workshops, Kunstausstellungen und Besuch von Kunst- und Kultur-Veranstaltungen
- Durchführung von Kursen für Sprache, Kunst und Kultur beispielsweise Studenten- und Schulnachhilfe, herkunftssprachlichen Unterricht für Kinder und Jugendliche, Gründung von Theater-, Gesangs- und Tanz-Gruppen
- die Förderung der Völkerverständigung, durch beispielsweise dem Schaffen von Orten und Anlässen der Begegnung, regelmäßige Kontakte zu Vereinen und Organisationen anderer Nationalitäten
- Förderung der Jugendhilfe, beispielsweise durch die Gründung von Jugendgruppen oder Jugendprojekten, Sportveranstaltungen, Maßnahmen der beruflichen Förderung, Unterstützung und Begleitung bei Behördengängen, Arbeits- und Ausbildungssuche, Besuch von gesellschaftlich bedeutenden Einrichtungen der Kunst, Kultur oder Politik
Der Verein ruft interessierte natürliche und juristische Personen, Firmen, Einrichtungen und Institutionen zu seiner Förderung auf.
[§ 2 überarbeitet am 15.05.2022]
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins gehören ausschließlich nur dem Verein und dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. [geändert am 15.05.2022]
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. [ergänzt am 15.05.2022]
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Zur Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung gilt § 10 Abs. 4
- Der Verein darf die finanziellen Mittel des Vereins für gemeinnützige Zwecke ausgeben.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Institutionen werden.
- Eintritts- und Austritterklärungen bedürfen der Schriftform.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. [eingefügt am 08.01.2022]
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einer Woche an den Vorstand zu richten ist.
§ 5 Vereinsorgane
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- der Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich durchzuführen ist.
- a. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- b. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- c. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- a. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
- b. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- c. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nichtvolljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens dreiandere Mitglieder vertreten.
- d. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- e. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten
- f. Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- g. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- b. Entlastung des Vorstandes
- c. Wahl des Vorstandes
- d. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
- e. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
- f. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- g. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- h. Entscheidung über gestellte Anträge
- i. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
- j. Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Kassenwart/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) [geändert am 08.01.2022]
- Stellvertretende/r Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Stellvertretende/r Schriftführer/in
- Jugendbeauftragte/r
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandeswerden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandeswährend der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. [ergänzt am 15.05.2022]
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 8 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu Ehrenamtspauschalen gezahlt wird. [ergänzt am 15.05.2022]
§ 9 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins wünscht, ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Stimmenmehrheit vom mindestens 9/10 der versammelten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Haytun – Armenischer Kulturverein Dresden e.V.
(Vereinsregister im Sachsen Amtsgericht Dresden VR 11835), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. [geändert am 15.05.2022]
Hamburg, den 15.05.2022
Für den Vorstand die Vorsitzende und der Kassenwart
Lilit Khanpapyan Niklas Schmedding